Statuten

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Art. 1   Zweck

1.1  ICTswitzerland ist die gemeinsame Stimme der ICT-Organisationen der Schweiz gegenüber Öffentlichkeit, Behörden und anderen Verbänden sowie Synergie-Plattform für Aktivitäten gemeinsamen Interesses.

1.2  ICTswitzerland bezweckt die Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) und der darin tätigen Fachleute und Organisationen in der Schweiz.

1.3  ICTswitzerland anerkennt, dass ihre Mitgliedorganisationen sich in Rechtsform, Profil, Interessen, Tätigkeitsformen und eigener Mitgliederstruktur teilweise deutlich unterscheiden und damit weiterhin auch an die Öffentlichkeit treten.

Art. 2   Rechtsgrundlage, Organisationsform, Sitz

2.1  ICTswitzerland ist eine Dachorganisation von Mitglied-organisationen.

2.2  ICTswitzerland ist ein selbständiger Verein mit nicht wirtschaftlichem Zweck nach Art. 60ff ZGB und mit Sitz am Standort der Geschäftsstelle.

2.3  Die Personenbezeichnungen in diesen Statuten (Präsident, Person, Mitglied) beziehen sich immer auf Frauen und Männer.

Art. 3   Aufgaben

3.1  ICTswitzerland vertritt gegenüber Öffentlichkeit, Behörden und anderen Verbänden gemeinsame politische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Anliegen in Gremien und durch Stellungnahmen, namentlich auch zu gesellschaftlich relevanten Aspekten.

3.2  ICTswitzerland fördert die Verbindungen und die Zusammen-arbeit zwischen ihren Mitgliedorganisationen und zu nationalen und internationalen Verbänden mit ähnlichen Zielsetzungen.

3.3  ICTswitzerland befasst sich mit der Ausbildung für ICT-Fachleute und -Anwender in der Schweiz; sie erfüllt die im Berufsbildungsgesetz Fachverbänden übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.

3.4  ICTswitzerland kann mit eigenen Aktivitäten an die Öffentlichkeit treten; sie lädt dabei in der Regel ihre Mitgliedorganisationen zur Mitarbeit ein.

Art. 4   Mitgliedorganisationen

4.1  Mitgliedorganisationen von ICTswitzerland sind Verbände und andere Organisationen, welche im Gebiet der ICT sowie in Nachbargebieten und Anwendungen in der Schweiz tätig sind, keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen und fachlich qualifizierten Interessenten offenstehen.

4.2  Die Mitgliedorganisationen beteiligen sich an ICTswitzerland im Verhältnis ihrer eige­nen Mitgliederbeiträge über Delegierte. Jeder Mitgliedorganisation steht je ein Delegierter zu auf 2% der gesamten Jahresbeiträge gemäss Ziffer 12.3 so­wie auf einem 1% über-steigenden Rest, mindestens aber ein Dele­gierter. Vorbehalten ist Ziffer 4.2bis.

 

4.2bis  Für die Gruppe der Mitgliedorganisationen, die bei einer Berechnung der Delegiertenzahl nach Mitgliederzahlen (Kollektiv-mitglieder zu zwei Einzelmitglieder gerechnet) eine grössere Zahl von Delegierten beanspruchen könnten, stehen zusätzliche Delegierten-stimmen zur Verfügung, je eine auf 4% der gesamten ordentlichen Jahresbeiträge gemäss Ziffer 12.3, höchstens aber fünf. Diese zusätzlichen Delegiertenstimmen werden auf die berechtigten Mitgliedorganisationen proporzional nach Jahresbeiträgen verteilt. Wird eine solche zusätzliche Delegiertenstimme beansprucht, bezahlt die berechtigte Mitgliedorganisation dafür einen zusätzlichen Jahresbeitrag von 2% der gesamten ordentlichen Jahresbeiträge gemäss Ziffer 12.3.


4.3  Die Aufnahme neuer Mitgliedorganisationen erfolgt auf deren Antrag durch den Vorstand, sofern diese die Bedingungen gemäss Ziffer 4.1 erfüllen; diese Aufnahme kann verweigert werden, falls dadurch der Zweck von ICTswitzerland gefährdet würde.

4.4  Der freiwillige Austritt einer Mitgliedorganisation ist jeweils auf Jahresende mit dreimonatiger Kündigung möglich. Die Delegierten-versammlung kann eine Mitgliedorganisation ausschliessen, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.

4.5  Organisationen, die an den Aktivitäten von ICTswitzerland interessiert sind, aber die Voraussetzungen für einen Beitritt als Mitgliedorganisation nicht erfüllen oder aus einem anderen Grund ICTswitzerland nicht als Mitgliedorganisation beitreten wollen, können als assoziierte Mitgliedorganisation aufgenommen werden. Sie bestimmen für die Delegiertenversammlung einen Beobachter mit beratender Stimme. Sie erhalten die gleichen Informationen wie Mitgliedorganisationen und bezahlen einen jährlichen Förderbeitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand.

Art. 5   Die Organe

5.1  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt ICTswitzerland über die Delegiertenversammlung, den Vorstand, die Kontrollstelle, die Präsidentenkonferenz und den Beirat als allgemeine Vereinsorgane sowie über Kommissionen und Projekte für besondere Aufgaben.

Art. 6   Die Delegiertenversammlung

6.1  Die Delegierten werden von den Mitgliedorganisationen bestimmt.

6.2  Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ von ICTswitzerland. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit Zustellung der Traktandenliste vier Wochen im Voraus einberufen. Neben dem Vorstand kann auch ein Fünftel der Delegierten die Einberufung verlangen.

6.3  Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn das absolute Mehr der Delegiertenstimmen vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die Delegiertenversammlung erneut einzuberufen; bei Wiederholung ist sie immer beschlussfähig. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen, bei Statutenänderungen jedoch mit Zweidrittelsmehrheit aller Delegiertenstimmen von ICTswitzerland. Anwesende Delegierte können mehrere Delegierten-stimmen vertreten; sie haben dies in der Präsenzliste einzutragen.

6.4  Die Delegiertenversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder, wobei die wichtigen Arbeitsgebiete des ICT-Bereichs vertreten sein sollen. Sie wählt die Kontrollstelle. Wahlen erfolgen auf eine Amtszeit von 2 Jahren.

6.5  Die Delegiertenversammlung beschliesst über Statuten-

änderungen, Jahresbeiträge, Budget und Rechnungsabschluss, Schaffung und Aufhebung von Kommissionen sowie über den Ausschluss von Mitgliedorganisationen und assoziierten Mitgliedorganisationen. Der Vorstand kann der Delegierten-

versammlung weitere Geschäfte, insbesondere wichtige Stellungnahmen, zum Entscheid vorlegen.

6.6  Ein Beschluss der Delegiertenversammlung kann auch auf dem Korrespondenzweg eingeholt werden (Korrespondenzbeschluss). Der Vorstand regelt das Verfahren, das von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist.

Art. 7   Der Vorstand

7.1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4 bis 19 weiteren Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied muss einer Mitgliedorganisation angehören, muss aber nicht Delegierter sein. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

7.2  Der Vorstand führt die Geschäfte von ICTswitzerland und entscheidet in allen Fragen, welche nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

7.3  Der Vorstand trägt die Verantwortung für die personelle Be-setzung der fachtechnischen nationalen und internationalen Gremien. Er hat dabei darauf zu achten, dass die Interessen der Mitglied-organisationen gewahrt werden und dass möglichst qualifizierte Personen abgeordnet werden. Er teilt personelle Entscheide allen Mitgliedorganisationen mit.

7.4  Nimmt ICTswitzerland zu öffentlichen Fragen Stellung, so teilt der Vorstand sowohl die Fragestellung wie die vorgesehene Stellung-nahme den Mitgliedorganisationen mit; er kann für die Erarbeitung von Stellungnahmen den Beirat sowie Kommissionen und Projekte beiziehen. Müssen Stellungnahmen unter Zeitdruck erfolgen, handelt der Vorstand selbständig und orientiert die Mitgliedorganisationen nachträglich.

7.5  Der Vorstand verfügt über eine Geschäftsstelle. Er kann dazu mit einer Mitgliedorganisation die Mitbenützung von deren Geschäftsstelle vereinbaren.

Art. 8   Die Kontrollstelle

8.1  Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die Mitglied-organisationen angehören, welche nicht die Geschäftsstelle des Verbandes besorgen.

8.2  Die Kontrollstelle überprüft die vom Vorstand erstellte Jahres-rechnung und stellt der Delegiertenversammlung dazu Antrag.

Art. 9   Die Präsidentenkonferenz

9.1  Zur Präsidentenkonferenz lädt der Vorstand die Präsidenten und die Geschäftsführer der Mitgliedorganisationen nach Bedarf ein.

9.2  Die Präsidentenkonferenz dient dem direkten Dialog zwischen Mitgliedorganisationen und Vorstand bei wichtigen Fragestellungen.

Art. 10   Der Beirat

10.1  Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.

10.2  Die Mitglieder des Beirats unterstützen ICTswitzerland und deren Vorstand namentlich über ihr Beziehungsnetz und beratend. Der Beirat konstituiert sich selbst.

Art. 11   Kommissionen und Projekte

11.1  Kommissionen und Projekte werden nach Bedarf mit einem bestimmten Auftrag eingesetzt, für permanente Aufgaben als Kommissionen durch die Delegiertenversammlung, sonst durch den Vorstand. Der Vorstand ist für die personelle Zusammensetzung verantwortlich.

11.2  Kommissionen und Projekte berichten einmal jährlich sowie nach Abschluss der Arbeiten an ihren Auftraggeber.

Art. 12   Finanzen

12.1  Die Aufwendungen von ICTswitzerland bestehen aus Kosten für eigene Aktivitäten, die Teilnahme an Zusammenkünften sowie Geschäftsstelleausgaben. Diese Aufwendungen sind minimal zu halten, wobei die Mitgliedorganisationen für ihre Delegierten und Leistungen in der Regel selber aufkommen. Notwendige Sonder-aufwendungen (namentlich für internationale Aufgaben) werden durch den Vorstand geregelt.

12.2    Die Einnahmen von ICTswitzerland stammen aus eigenen Aktivitäten, aus Jahresbeiträgen der Mitgliedorganisationen, aus Förderbeiträgen, aus Subventionen für besondere Aufgaben, sowie von Gönnern.

12.3    Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Erfordert das Jahresbudget direkte Beiträge der Mitgliedorganisationen, so ist deren Jahresbeitrag im Verhältnis ihrer eigenen Einkünfte aus Mitglieder-beiträgen (in der Regel auf Basis der Rech­nung des Vorjahrs) festzulegen und mit dem Budget zu beschliessen. Der Jahresbeitrag der Mitgliedorganisationen beträgt höchstens 6% ihrer eigenen jährlichen Mitgliederbeiträge. Vorbehalten ist Ziffer 4.2bis. Jegliche Nachschusspflicht der Mit­gliedorga­nisationen ist aus­ge­schlos­sen, eben­so aber auch jede Ausschüt­tung aus dem ICTswitzerland­-Vermögen an diese.


12.4    Die Delegiertenversammlung kann einzelne Kommissionen ermächtigen, eine eigene Rechnung unabhängig von jener von ICTswitzerland zu führen, sofern deren finanzielle Selbständigkeit sichergestellt ist und allfällige Überschüsse ICTswitzerland zugute kommen. Diese Rechnungen unterstehen den statutarischen Kontrollen nach Ziffer 6.5 und Ziffer 8.2.

Art. 13   Statutenänderungen und Auflösung von ICTswitzerland

13.1  Statutenänderungen können vom Vorstand sowie von jeder Mitgliedorganisation beantragt werden. Sie sind mit der Trakt-andenliste schriftlich und begründet der Delegiertenversammlung vorzulegen.

13.2  Die Auflösung der ICTswitzerland ist gleich wie eine Statuten-änderung zu beschliessen. Bei Auflösung fällt das Vermögen der ICTswitzerland gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung an einen Verein mit nicht wirtschaftlichem Zweck mit ähnlicher Ziel-setzung oder an den Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Arbeiten im Gebiet der ICT.

Art. 14   Inkrafttreten

14.1  Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Juli 1980 in Zürich genehmigt, am 26. Mai 1982, am 3. Mai 1988, am 15. Mai 1991, am 13. Mai 1992, am 14. Mai 1998, am 20. Mai 1999, am 18. Mai 2000, am 6. Mai 2004, am 3. April 2008 und am 25. März 2010 abgeändert und jeweils auf den gleichen Tag in Kraft gesetzt.


Schlussbemerkungen

ICTswitzerland wurde 1980 als Dachverband unter dem Namen "Schweiz. Vereinigung für Informatik SVI/FSI" gegründet. Vorher waren die schweizerischen Informatikinteressen in übergeordneten Dachverbänden durch die Schweiz. Gesellschaft für Automatik (SGA) wahrgenommen worden. 1988 erfolgte ein Namenswechsel zum "Schweiz. Verband der Informatikorganisationen SVI/FSI", 2004 eine Neustrukturierung und ein erneuter Namenswechsel zu "ICTswitzerland".